Gerne sind wir ihr Ansprechpartner für alle Bereiche rund um Ihre Immobilie.

IMMOBILIEN

IMMOBILIENANGEBOT

  • Wohnfläche: 81 m²

    Gartenfläche: 55m²

    Diese zentral gelegene Eigentumswohnung, mit zwei separaten ruhigen Schlafzimmern und den großzügigen Garten, bittet perfekte Möglichkeiten für Jung und Alt.

    € 250.000,00

  • Wohnfläche: ca. 235 m²

    Gartenfläche: ca. 102

    Dieses liebevoll revitalisierte Altstadthaus besticht durch seine zentrale Lage inmitten der Herzogstadt und seinen zauberhaften kleinen Garten an der Stadtmauer.

    € 595.000,00

  • Wohnfläche: ca. 300 m²

    Grundstücksfläche: 1.500 m²

    Diese Villa, mit ihrer traumhaften Lage über den Dächern der charmanten Altstadt von St. Veit an der Glan, gemeinsam mit dem 1.500 m² großen Grundstück ist genau das Richtige um Ihre Wohnträume zu verwirklichen. 

    € 490.000,00

  • Wohnfläche 200 m²

    Grundstücksfläche 443 m²

    Dieses Hanghaus in direkter Fussnähe zur Altstadt von St.Veit  an der Glan verdient sich zurecht den Namen „Architektenvilla“.

    EUR 540.000,00

  • Gesamtfläche ca. 20.000 m²

    Großes Gewerbegrundstück in zentraler Lage von Klagenfurt-Nord.

    € 90/m²

AKTUELLES

Befreiung von Eintragungsgebühr Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch

Ab 01.04.2024 – vorläufig jedenfalls bis zum 30.06.2026 – wurde die Befreiung von Eintragungsgebühr Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch, bei der Anschaffung oder der Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses beschlossen. 

Diese Befreiungen können unter folgenden Vorrausetzungen in Anspruch genommen werden: 

  • Der Antrag auf Eintragung langt im Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 ein. Die Gebührenbefreiung gilt daher temporär für zwei Jahre.
  • Für einen Antrag, der vor dem 1. Juli 2024 bei Grundbuchsgericht eingelangt ist, gilt die Befreiung nicht.
  • Die erworbene Wohnung oder das Grundstück, auf dem das Eigenheim errichtet werden soll, dient der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses, das durch eine Hauptwohnsitzmeldung nachgewiesen werden soll sowie durch eine Bestätigung, dass die bisherigen Wohnrechte aufgegeben wurden.
  • Wird das Eigenheim erst errichtet, muss es innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens fünf Jahren ab Eintragung im Grundbuch bezogen werden, sonst fällt die Gebührenbefreiung wieder weg.
  • Der pfandrechtlich gesicherte Kredit wurde zum Kauf des Eigenheims („Wohnstätte“) aufgenommen, oder zur Sanierung oder Errichtung des Eigenheims. Das ist durch eine Bankbestätigung nachzuweisen.
  • Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Für den Teil, der über 500.000 Euro hinausgeht, ist die Gebühr zu entrichten. Wenn allerdings die Bemessungsgrundlage mehr als 2 Millionen Euro beträgt („Luxusimmobilie“), dann besteht keine Gebührenbefreiung.
  • Das geförderte Eigenheim muss für fünf Jahre bezogen werden; wird es vorher verkauft oder als Hauptwohnsitz aufgegeben, wird die Gebühr nacherhoben.

Weiters beschlossen wurde ein „Öko-Zuschlag“ von 15 % der jeweiligen Aufwendungen, der in den nächsten zwei Jahren als Betriebsausgabe oder Werbungskosten für thermisch-energetische Sanierungen oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems angesetzt werden kann.

Außerdem werden den Ländern Zuschüsse gewährt, mit denen sie – entweder über eigene Kredite oder über Bankkredite – Bauwerbern Kredite bis zu 200.000 Euro mit einer effektiven Zinsbelastung von 1,5 % ermöglichen können.

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